Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Definition: PLAMA = PLAMA Engineering GmbH

Für den Geschäftsverkehr zwischen PLAMA Engineering GmbH als Verkäufer – nachfolgend PLAMA genannt – und dem Käufer gelten die nachstehenden Angebots-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen:

1. Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Genannte Preise verstehen sich grundsätzlich ab Standort (Fundament), unverpackt, unversichert zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Alle Angaben – kommerzieller oder technischer Art – mündlich oder schriftlich, sind annähernd und für uns völlig unverbindlich.

2. Lieferverträge bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PLAMA.

3. Werden Maschinen von uns nicht ab Lager offeriert und der Standort dem Interessenten nachgewiesen oder bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Angebots- oder Informationsempfänger, diese Informationen, bzw. den Inhalt des Angebotes nicht Dritten (Personen oder Firmen) zugänglich zu machen und weder selbst noch über Dritte die angebotenen Maschinen anders als über PLAMA zu kaufen und ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen ausschließlich mit PLAMA und nicht mit Dritten zu führen.

Widrigenfalls hat der Angebots- oder Informationsempfänger den uns entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen unserem Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten zusätzlich entstandener Unkosten. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich kommerzielle Gespräche insbesondere Preisgespräche ausschließlich mit uns zu führen und nicht mit dem Abgeber der Maschinen.

Der Käufer verpflichtet sich ferner über andere Maschinen als das Kaufobjekt, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf stehen keine Ankaufsgespräche zu führen, es sei denn über PLAMA.

4. Gebrauchte Maschinen und Geräte, auch wenn sie mit dem Zusatz werkstattgeprüft angeboten werden, werden von uns in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Angebotsabgabe befinden. Zubehör wird nur – soweit vorhanden – mitgeliefert.

Gebrauchte Maschinen gelten bereits mit beendeter Besichtigung, Verlassen des Standortes (Fundament), Abholung oder Verladung unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung und Schadenersatzpflicht als bedingungsgemäß abgenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt der den Zustand der Ware unbesehen an. Falls in besonderen Fällen Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie auf Risse oder Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonderen dem Verschleiß unterworfenen Teilen, wie Zahnräder, Kniegelenke, Schnecken, Zylindern, Büchsen, Kontakten usw. wir auch bei garantierter Riss- und/oder Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Bei eventuellen Mängeln behält sich PLAMA das Recht auf Nachbesserung seiner Wahl vor.

Maschinen, die von uns mit Überarbeitung und/oder Teilegarantie von 3 Monaten angeboten werden, enthalten folgende Leistungen:

Es werden die Funktionsabläufe der Maschinen überprüft, wenn technisch möglich mit einem PLAMA-Werkzeug versehen, z.B. bei Spritzgussmaschinen. Bei Maschinen, die ein speziell angepasstes Werkzeug benötigen, wie z.B. Blasmaschinen und Extruder, erfolgt dies ohne Werkzeug. Defekte Teile werden nach unserer Wahl repariert oder erneuert. Entsprechend dem Alter der Maschine wird der Verschleiß nicht beseitigt und ist kein Mangel, wenn er den mechanischen Funktionsablauf nur verlangsamt, aber nicht unterbricht. Als Maß für den Verschleiß gilt nicht das absolute Maß des Verschleißes sondern das Maß für die funktionelle Beeinträchtigung, z.B. kann eine starke verschlissene Schnecke immer noch 50 und mehr Prozent der vom Hersteller angegebenen maximalen Plastifizierleistung bringen. Ebenso kann ein Kniegelenk mit großem Spiel die erforderliche Schließkraft gleichmäßig auf alle 4 Holme übertragen.

Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei. Leistungsbeschreibungen wie z.B. technische Daten, Baujahr usw. sind unverbindlich und beruhen auf Angaben des Herstellers, bzw. Lieferanten und sind von uns nicht geprüft und gelten nicht als zugesichert, es sei denn, dass wir diese Daten schriftlich besonders zusichern.

5. Für die Lieferung fabrikneuer Maschinen gelten die Bedingungen des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabrikanten e. V. und ergänzend bzw. ausschließlich die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen empfohlen von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

6. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet PLAMA nur insoweit als die fristgemäße Lieferung zumutbar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt oder wenn der PLAMA Lieferant vertragsbrüchig wird und Maschinen nicht liefert und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen eintreten, ist PLAMA berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.

7. Unserer Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt, in bar netto Kasse ohne Abzug fällig zur Zahlung. Als Zahlungsziel gilt der Tag, an dem PLAMA endgültig über das Geld verfügen kann. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Akzepten und Schecks werden nicht übernommen. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Sie müssen diskontierbar und rediskontier bar sein. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung werden Zinsen bei Fälligkeit in der gesetzlichen Höhe, bei Verzug in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgt bei ihm Pfändung oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist PLAMA berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung durch Vorkasse zu verlangen. Des Weiteren ist PLAMA berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel, Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen, die hierdurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von PLAMA nicht anerkannten Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.

8. Versand, Verladung, Transport, Ablieferung erfolgen auf Gefahren des Käufers. Mit Verlassen der Maschine vom Fundament des Besichtigungsortes geht die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wenn der Besteller uns aufgefordert hat, die Maschine vom Fundament zu entfernen und dem Frachtführer oder sonst einer mit dem Transport beauftragten Person zu übergeben. Eine Versicherung tätigen wir nur auf Auftrag und auch dann nur im Namen und zu Lasten des Käufers. Verpackungen werden nur auf Wunsch vorgenommen und zu Selbstkosten berechnet.

9. PLAMA behält sich an sämtlichen gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.

Der Käufer verpflichtet sich, die Ware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kaufgegenstand darf nicht weiterveräußert, übereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden, solange unser Eigentum fortbesteht.

Der Käufer verpflichtet sich, PLAMA von Pfändungen der Ware durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Vorbehaltsverkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt mitgelieferten Waren zu erteilen. Wird die Ware entgegen der getroffenen Vereinbarung vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer die Forderung aus diesen Verträgen bereits jetzt an PLAMA ab und zwar gleichgültig, ob die Ware verändert oder nicht oder an einen oder mehrerer Interessenten verkauft wird.

Die durch Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

10. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferungen ab Standort der Standort, bei Lieferung ab Lager das Lager. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mettmann; dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess. Es gilt ausschließlich das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufübereinkommens und der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

11. In dem Falle, dass der Käufer weder die Ware zum vereinbarten Liefertermin abnimmt noch den vereinbarten Kaufpreis weder zum vereinbarten Liefertermin noch bis zur letzten Fristsetzung durch PLAMA zahlt, hat nur PLAMA das Recht, auf Abnahme zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Entscheidet sich PLAMA für das Rücktrittsrecht, so gilt eine Aufwandsentschädigung inklusive Gewinnanteil von 25% vom vereinbarten Kaufpreis als vereinbart, die vom Käufer an PLAMA spätestens 30 Tage nach Vertragsrücktritt durch PLAMA zu zahlen ist. Erst nach Eingang der Zahlung auf PLAMA-Konto werden alle gegenseitigen Forderungen aufgehoben.

12. Die Gültigkeit und Verbindlichkeit vorstehender Verkaufs,- und Lieferbedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen nicht berührt

13. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen von diesen Bedingungen abweichenden allgemeinen Bedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind.

Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen werden hiermit widersprochen. Irgendwelche von unseren Bedingungen abweichenden Vereinbarungen müssen in unserer Verkaufsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Haan, den 01. Januar 2017
Geschäftsführer: Axel Autermann